Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Transparente Vertragsgrundlagen für unsere unabhängigen Sachverständigenleistungen rund um Bauwerke und Immobilien – für Privat- und Geschäftskunden.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Sachverständigen-, Prüfungs-, Beratungs- und Dokumentationsleistungen im Bauwesen und Immobilienbereich zwischen der OFFERICH GmbH, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung BWIEBAU (nachfolgend „Auftragnehmerin“), und ihren Auftraggebern. Auftraggeber können Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) sein. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Entgegenstehende Bedingungen von Unternehmern gelten nur bei ausdrücklicher Zustimmung.
2. Leistungen und Auftragsumfang
Die Auftragnehmerin erbringt nach individueller Vereinbarung insbesondere Bauabnahmebegleitungen, Baumängelprüfungen, Baugutachten, Beweissicherungen, Baubegleitung, Immobilienkaufberatung, Rissanalysen, Feuchte- und Schimmeluntersuchungen sowie Thermografie. Art, Umfang und Grenzen der Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und der Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Bauteilöffnungen, zerstörende Prüfungen, Laboruntersuchungen und Spezialmessungen sind nicht geschuldet.
3. Vertragsschluss
Eine Anfrage über Webseite, E-Mail oder Telefon stellt noch keinen Vertragsschluss dar. Ein Vertrag entsteht durch Annahme eines Angebots, Auftragsbestätigung oder sonstige eindeutige Einigung über die wesentlichen Vertragsbedingungen. Vor Vertragsschluss werden die wesentlichen Leistungsmerkmale und die vereinbarte Vergütung mitgeteilt.
4. Fachliche Durchführung und Grenzen der Prüfung
Die Leistungen werden fachgerecht, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt erbracht. Feststellungen beziehen sich auf den Untersuchungszeitpunkt, den vereinbarten Prüfungsumfang und die tatsächlich zugänglichen Bereiche. Eine reine Sichtprüfung umfasst keine verdeckten Bauteile. Eine vollständige Mängelfreiheit des Objekts oder das Auffinden sämtlicher verdeckter Mängel wird nicht zugesichert. Rechtsberatung und gerichtliche Vertretung sind nicht Vertragsgegenstand.
5. Bauabnahme nach § 640 BGB
Bei der Bauabnahmebegleitung unterstützt die Auftragnehmerin den Auftraggeber fachtechnisch durch Prüfung, Hinweise und Dokumentation. Die rechtsgeschäftliche Abnahme nach § 640 BGB erfolgt durch den dazu berechtigten Auftraggeber oder eine ausdrücklich bevollmächtigte Person. Die Beauftragung zur technischen Begleitung erteilt für sich genommen keine Vollmacht, eine Abnahme zu erklären, Mängelrechte aufzugeben oder rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben.
6. Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt vorhandene, für den Auftrag relevante Unterlagen und Informationen rechtzeitig bereit und gewährleistet nach Absprache den Zugang zum Objekt. Bekannte Vorschäden, Gefahrstellen und Voruntersuchungen sind mitzuteilen. Auswirkungen unterbliebener Mitwirkung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften; zusätzliche Leistungen und Kosten bedürfen einer entsprechenden vertraglichen Grundlage.
7. Termine und Bearbeitungszeiten
Ortstermine und Fristen werden individuell abgestimmt. Bei Verzögerungen informieren sich die Parteien zeitnah. Gesetzliche Ansprüche bei Verzug bleiben unberührt.
8. Vergütung und Zahlung
Es gelten die individuell vereinbarten Preise. Verbraucher erhalten die gesetzlich vorgeschriebenen Preisangaben einschließlich Umsatzsteuer, soweit diese anfällt. Zusätzliche Untersuchungen, Ortstermine oder Erweiterungen des Auftrags werden gesondert vereinbart. Fälligkeit und Zahlungsverzug richten sich nach der Vereinbarung und ergänzend nach §§ 286, 288 BGB.
9. Gutachten, Berichte und Nutzung
Gutachten, Berichte und sonstige Arbeitsergebnisse dürfen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck genutzt und hierfür insbesondere an Rechtsanwälte, Versicherer, Behörden oder Gerichte weitergegeben werden. Eine sinnverändernde Bearbeitung oder darüber hinausgehende werbliche Veröffentlichung bedarf, soweit rechtlich erforderlich, einer gesonderten Zustimmung. Zwingende gesetzliche Nutzungsrechte bleiben unberührt.
10. Mängelrechte
Für etwaige Mängel der geschuldeten Sachverständigenleistung gelten die gesetzlichen Bestimmungen nach der jeweiligen Vertragsart. Soweit Werkvertragsrecht Anwendung findet, gelten insbesondere §§ 633 ff. BGB. Gesetzliche Mängelrechte werden nicht ausgeschlossen.
11. Haftung
Die Auftragnehmerin haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung für sonstige Schäden auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Zwingende gesetzliche Haftung, ausdrücklich übernommene Garantien und sonstige nicht abdingbare Ansprüche bleiben unberührt.
12. Kündigung und Vertragsende
Die Beendigung des Vertrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und etwaigen individuellen Vereinbarungen. Soweit Werkvertragsrecht gilt, bleiben insbesondere §§ 648 und 648a BGB unberührt. Die Vergütung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung richtet sich nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
13. Verbraucher und Widerrufsrecht
Verbrauchern stehen ihre gesetzlichen Rechte uneingeschränkt zu. Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kann ein gesetzliches Widerrufsrecht bestehen. Besteht es, sind eine gesonderte ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Ein Leistungsbeginn während der Widerrufsfrist und etwaiger Wertersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.
14. Geschäftskunden
Für Unternehmer können Leistungsumfang, Berichtswesen, Terminplanung und Vergütung in individuellen Projektvereinbarungen geregelt werden. Bauleitungs-, Koordinations- oder Überwachungspflichten werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind. Gesetzliche Pflichten des Auftraggebers bleiben unberührt.
15. Vertraulichkeit und Datenschutz
Vertrauliche, nicht öffentlich bekannte Informationen werden mit der gebotenen Sorgfalt behandelt. Gesetzliche Offenlegungspflichten und notwendige Weitergaben zur Vertragsdurchführung bleiben unberührt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten richtet sich nach den geltenden Datenschutzvorschriften; ergänzend gilt die Datenschutzerklärung der Webseite.
16. Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht. Bei Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates unberührt, soweit diese anwendbar sind. Ein ausschließlicher Gerichtsstand gegenüber Verbrauchern wird nicht vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die übrigen Regelungen nach Maßgabe des Gesetzes unberührt.
BWIEBAU
Geschäftsbezeichnung der OFFERICH GmbH
Bismarckstraße 87 · 10627 Berlin · Deutschland
Geschäftsführer: Nairi Costanian
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg (Berlin)
Handelsregisternummer: HRB 216332 B
Telefon: +49 30 93627442
E-Mail: info@bwiebau.com
Webseite: www.bwiebau.com
